Die Festbeträge sind so festzusetzen, daßsie im allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie inder Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten. Sie habenWirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen, sollen einen wirksamenPreiswettbewerb auslösen und haben sich deshalb an möglichst preisgünstigenVersorgungsmöglichkeiten auszurichten; soweit wie möglich ist eine für dieTherapie hinreichende Arzneimittelauswahl sicherzustellen. Die Festbeträge sindmindestens einmal im Jahr zu überprüfen; sie sind in geeigneten Zeitabständen an eine veränderteMarktlage anzupassen. Der Festbetrag für die Arzneimittel in einerFestbetragsgruppe nach Absatz 1 Satz 2 soll den höchsten Abgabepreis des unterenDrittels des Intervalls zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Preis einerStandardpackung nicht übersteigen. Dabei müssen mindestens ein Fünftel allerVerordnungen und mindestens ein Fünftel aller Packungen zum Festbetragverfügbar sein; zugleich darf die Summe der jeweiligen Vomhundertsätze der Verordnungenund Packungen, die nicht zum Festbetrag erhältlich sind, den Wert von 160 nichtüberschreiten. Bei der Berechnung nach Satz 4 sind hochpreisige Packungen miteinem Anteil von weniger als 1 vom Hundert an den verordneten Packungen in derFestbetragsgruppe nicht zu berücksichtigen. Für die Zahl der Verordnungen sinddie zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtages zuletzt verfügbaren Jahresdatennach § 84 Abs. 5 zu Grunde zu legen.